„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes“ (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Wer die Reichweite des Urheberrechts mit Hilfe dieser gesetzlichen Formel zu bestimmen versucht, wird weit hinter den praktischen Grenzen des Rechtsgebiets zurückbleiben. Tatsächlich rücken das Urheberrecht und die „dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte“ überall dort ins Blickfeld, wo Menschen gestaltend tätig sind. Urheberrechtlich relevante Sachverhalte sind also beispielsweise
Diese Aufzählung lässt erahnen, dass das Urheberrecht nahezu alle Lebensbereiche berührt. In unserer Praxis haben sich dennoch einige Schwerpunkte ausgebildet, in denen wir besonders häufig mandatiert werden:
Wir haben in den vergangenen 14 Jahren mehr als 4.000 urheberrechtliche Fälle betreut und hierbei eine zumindest dreistellige Zahl an Gerichtsverfahren geführt. Da es bei urheberrechtlichen Sachverhalten fast immer auf eine Einzelfallbetrachtung und das Bauch- und Fingerspitzengefühl ankommt, hilft uns dieser Erfahrungsschatz, die Rechte unserer Mandanten effektiv durchzusetzen.
Als Ansprechpartner im Urheberrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte zur Verfügung.